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Die Landwirtschaft im Wandel der Zeit |
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von Kurt Kiermeier
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Recht ungünstig wirkten sich im Mittelalter die zahlreichen großen Güter in Bezug auf den Wohlstand der Bevölkerung aus, die gegen Zinsen in Erbpacht gegeben waren. Wir kennen folgende, teils adlige Güter: 1. Stift Sinsheim Es gehörte dem ehemaligen Benediktinerkloster in Sinsheim und ging nach der Säkularisation durch Einführung der Reformation (1634) in die Verwaltung der kurpfälzischen Reichsgüterverwaltung über. Nach der Renovation desselben von 1615 erbrachte es an Martini Zinsen. 2. Das Lobenfelder Gut Es gehörte vor der Reformation der Schaffnei des Benediktinerklosters zu Lobenfeld. erneuert wurde das Güterverzeichnis 1591 durch den Schaffner Caspar Drauben im Beisein des ehrsamen Schultheißen zu Waibstadt Salomon Meckesheimer und den ehrenhaften Gerichtspersonen: Jörg Bihn, Hans Freiß, Konrad Kerer, Hans Konradt, Ernefelder, Hans Wacker, Hans Heim, Bernhard Schäfer, Josef Resig, Salomon Götz und Caspar Erdmann.Die Renovation der genannten Güter erfolgte noch in den Jahren 1615, 1734 und 1756. Bei der letzten forderte Renovator Otto von der geistlichen kurpfälzischen Administration von den Besitzern der Güter (Gg.Ph. Großlaub und Gg. Wacker mit Consorten) die Vorlage von Urkunden, wie und auf welche Art sie zu den Güter gelangten. Sie
verweigerten die Vorlage und stellten förmliche Conducitatsklage, die
sie damit begründeten, dass keinerlei Erbbestandbriefe vorhanden
seien, dass sie die fraglichen Güter von ihren Eltern und Großeltern
geerbt hätten, und dass sie seit über 100 Jahren im Besitz der
Familien seinen. Sie würden sich daher nur zur Pacht bekennen. Das
Stadtgericht, das in erster Instanz zuständig war, lehnte die Klage
Ottos auf Kosten der geistlichen Administration ab. Anstatt sich nun
an den Appelationsgerichtshof zu wenden, focht die kurpfälzischen
Regierung den Stadtratsbeschluss bei der höchsten Verwaltungsinstanz,
der fürstlichen Regierung in Speyer, an, die die Klage als nicht zuständig
abwies. Die Administration prüfte jetzt die Frage, ob bei weiterem
Verfolg der Angelegenheit ein befriedigendes Ergebnis erreicht werden
könnte und durch welche Mittel dies zu erreichen sei, denn die kurfürstlichen
Räte wollten sich nicht „von einer so elenden Bauernschultheißerei“
ohne eine höhere Berufung abspeisen lassen. Aber wie sollte man es
beginnen und wie konnte man nach einem so langen Zeitraum das
Eigentumsrecht anfechten? Eine Erörterung der kurpfälzischen Räte
über diese Frage mündete in den Schluss, das eigentlich der
Urteilsspruch des Waibstadter Stadtrates wohl begründet sei. Denn
entsprechend den Rechtslehrern der damaligen Zeit, herrschte die
Rechtsauffassung, die in den Gesetzen den Niederschlag fand, dass eine
30, 40 und höchstens 100-jährige Inhaberschaft sogar gegen Kirchen
und religiöse Korporationen den ewigen Besitz gewähre, wenn nicht
der Lehens- Oder Erbzinsherr binnen dieser Zeit seine Gerechtsame
anrege und sein Eigentumsrecht erneuere. Schließlich fand die
geistliche Administration doch einige Gründe und brachte die Klage an
den Appellationshof mit folgenden Einwänden: Die Länge der Zeit, so
meinten sie, sei kein Vorwand, denn die Besitzer kannten die Erbbeständigkeit
der Güter. Nur durch den sträflichen Leichtsinn der Landbeamten hätten
diese die Erbbeständigkeit verloren, weil man von den Besitzern weder
die Abnahme des Erbbestandsbriefes, noch die Entrichtung eines
Laudemiums (Abgabe, die bei jedem Besitzwechsel entrichtet werden
musste) forderte, sondern sie mit den Gütern schalten und walten ließ.
Die Nichtentrichtung eines Besthaupts sei nur so zu erklären, dass
die Todesfälle nicht genügend angezeigt worden wären. Ungeachtet
dieser Begründung kam der Appellationshof zur Auffassung, den Antrag
der Administration abzulehnen und das untergeistliche Urteil zu bestätigen.
3
.Das Wittumgut Das
Wittumgut war damals das Pfarrgut. Es haftete auf ihm die
Fasselviehlast. Aus diesem Grunde ist es sehr wahrscheinlich von der
Landesherrschaft übernommen worden, während die Pfründe des
Stadtpfarrers neu festgesetzt wurde. Das Gut ist 1589 renoviert worden
und hatte eine Gesamtgröße von 53 Morgen, die sich auf die
Daisbacher, Helmstadter und Neckarbischofsheimer Flur verteilten. 4.
Das von Vennigensche Gut Seit 1331 hatte das Gut mit der Mühlstatt seinen Besitzer mehrmals gewechselt. Es gehörte bald den Herren von Erlikheim, bald von Venningen. Es war ein Lehen des Bischofs von Worms. Mit
der Zeit wurde der Hof zerstückelt, verkauft und kam in die Hände
vieler Bürger, 1729 waren es 25 Besitzer. Der Hof wurde der
Hilsbacher Hof genannt. Im Jahre 1685 forderte von Venningen die Zurückführung
dieser Güter in den Besitz der Familie als freiadeliges Gut. Der Rat
der Stadt entschied, dass die Erbbesitzer die Güter seit
Menschengedenken und zu Recht inne hätten. Damit gab sich von
Venningen nicht zufrieden und klagte weiter. Als daraufhin die
Urkunden gefordert wurden, musste der Schultheiß berichten, dass
unter den Stadtbriefschaften kein einziger Bestandsbrief von den Höfen
sich befinde, ausgenommen vom Degenfeldschen Hofe, da alle Urkunden in
der Sinsheimer Schlacht (1674) vernichtet worden waren. Auch bemerkte
der Schultheiß Lampert dazu, wenn von Venningen den Hof als
freiadeliges Gut an sich zöge und die anderen Cavaliers dasselbe täten,
müsste die halbe Bürgerschaft ihre Gespanne abschaffen und
davongehen. B.Venningen, kurpfälzischer Oberst-Jägermeister,
erneuerte seine Klageschrift gegen die Zinsleute (Wendel, Bender und
Consorten ) bei der fürstbischöflichen Regierung in Speyer und diese
traf nachstehende Verwaltungsentscheidung: „Vermöge des Stadtbuchs
gibt es in Waibstadt kein Freigut außer dem Wittumgut, es mög es
inne haben Ritter, Edelknecht, Mönch oder Nonne, oder wie genannt
sein möge. Auch sind alle zu Waibstadt befindlichen Höfe oder
Erbzinsgüter, wie das Wormser, Sinsheimer, Lobenfelder, Hilsbacher,
Helmstätter oder v. Degenfelder Gut, Frühmeß und St.Leonhardspfründhof,
ja sogar die Caplanei und Collectur gleich anderen bürgerlichen Gütern
in der Beeth angelegt. Lediglich den Gütern v. Degenfeld, v.
Bettendorf und von Schmittberg sei die Befreiung von Beet und
Schatzung von Bischof Philipp und mit Übereinstimmung der Stadt und
mit den Siegeln beider in Briefschaften erteilt worden. Es könne sich
niemand auf die drei letzten Güter berufen, er haben denn dieselben
Briefschaften. Die Stadt hat gut getan, sich in keinen Prozess
einzulassen, sondern sich an das alte Herkommen zu halten. Doch
könne dem Kläger die Anrufung der zweiten Instanz nicht versagt
werden.“ Neben dem Hilsbacher Hof hatten die Freiherren v.Venningen
noch den ehemaligen Wormser Hof. Die Größe beider betrug 87 Morgen. 5.
Das Bettendorfsche Gut Es
umfasste insgesamt 72 Morgen Äcker und Wiesen und wurde im Jahre 1726
verkauft. 6.
Das von Degenfeldsche Gut Es
zählte 150 Morgen Äcker, 30 Morgen Weisen und 4 Morgen Weinberge. 7.
Das von Schmittbergische Gut wurde
im Jahre 1718 an die Bürger verkauft. Neben
diesen Gütern bestanden noch die kirchlichen Pfründen (Pfarrgut, Frühmessgut,
Pfründe des St. Leonhardsaltars, des Ottilienaltars, der Kapelle
Unserer lieben Frau). Da die drei adligen Güter (v. Degenfeld, v.
Schmittberg, v. Bettendorf) von Bede und Schatzung befreit waren,
wurden diese Lasten auf die Bürgergüter umgelegt, deren Größe 64
Morgen Weinberg, 1909 Morgen Ackerland und 308 Morgen Wiesen betrug. zurück weiter mit: Viehhaltung |