Die Landwirtschaft im Wandel der Zeit 

von Kurt Kiermeier

 

Recht ungünstig wirkten sich im Mittelalter die zahlreichen großen Güter in Bezug auf den Wohlstand der Bevölkerung aus, die gegen Zinsen in Erbpacht gegeben waren. Wir kennen folgende, teils adlige Güter:

1. Stift Sinsheim

Es gehörte dem ehemaligen Benediktinerkloster in Sinsheim und ging nach der Säkularisation durch Einführung der Reformation (1634) in die Verwaltung der kurpfälzischen Reichsgüterverwaltung über. Nach der Renovation desselben von 1615 erbrachte es an Martini Zinsen.

2. Das Lobenfelder Gut

Es gehörte vor der Reformation der Schaffnei des Benediktinerklosters zu Lobenfeld. erneuert wurde das Güterverzeichnis 1591 durch den Schaffner Caspar Drauben im Beisein des ehrsamen Schultheißen zu Waibstadt Salomon Meckesheimer und den ehrenhaften Gerichtspersonen: Jörg Bihn, Hans Freiß, Konrad Kerer, Hans Konradt, Ernefelder, Hans Wacker, Hans Heim, Bernhard Schäfer, Josef Resig, Salomon Götz und Caspar Erdmann.Die Renovation der genannten Güter erfolgte noch in den Jahren 1615, 1734 und 1756. Bei der letzten forderte Renovator Otto von der geistlichen kurpfälzischen Administration von den Besitzern der Güter (Gg.Ph. Großlaub und Gg. Wacker mit Consorten) die Vorlage von Urkunden, wie und auf welche Art sie zu den Güter gelangten.

Sie verweigerten die Vorlage und stellten förmliche Conducitatsklage, die sie damit begründeten, dass keinerlei Erbbestandbriefe vorhanden seien, dass sie die fraglichen Güter von ihren Eltern und Großeltern geerbt hätten, und dass sie seit über 100 Jahren im Besitz der Familien seinen. Sie würden sich daher nur zur Pacht bekennen. Das Stadtgericht, das in erster Instanz zuständig war, lehnte die Klage Ottos auf Kosten der geistlichen Administration ab. Anstatt sich nun an den Appelationsgerichtshof zu wenden, focht die kurpfälzischen Regierung den Stadtratsbeschluss bei der höchsten Verwaltungsinstanz, der fürstlichen Regierung in Speyer, an, die die Klage als nicht zuständig abwies. Die Administration prüfte jetzt die Frage, ob bei weiterem Verfolg der Angelegenheit ein befriedigendes Ergebnis erreicht werden könnte und durch welche Mittel dies zu erreichen sei, denn die kurfürstlichen Räte wollten sich nicht „von einer so elenden Bauernschultheißerei“ ohne eine höhere Berufung abspeisen lassen. Aber wie sollte man es beginnen und wie konnte man nach einem so langen Zeitraum das Eigentumsrecht anfechten? Eine Erörterung der kurpfälzischen Räte über diese Frage mündete in den Schluss, das eigentlich der Urteilsspruch des Waibstadter Stadtrates wohl begründet sei. Denn entsprechend den Rechtslehrern der damaligen Zeit, herrschte die Rechtsauffassung, die in den Gesetzen den Niederschlag fand, dass eine 30, 40 und höchstens 100-jährige Inhaberschaft sogar gegen Kirchen und religiöse Korporationen den ewigen Besitz gewähre, wenn nicht der Lehens- Oder Erbzinsherr binnen dieser Zeit seine Gerechtsame anrege und sein Eigentumsrecht erneuere. Schließlich fand die geistliche Administration doch einige Gründe und brachte die Klage an den Appellationshof mit folgenden Einwänden: Die Länge der Zeit, so meinten sie, sei kein Vorwand, denn die Besitzer kannten die Erbbeständigkeit der Güter. Nur durch den sträflichen Leichtsinn der Landbeamten hätten diese die Erbbeständigkeit verloren, weil man von den Besitzern weder die Abnahme des Erbbestandsbriefes, noch die Entrichtung eines Laudemiums (Abgabe, die bei jedem Besitzwechsel entrichtet werden musste) forderte, sondern sie mit den Gütern schalten und walten ließ. Die Nichtentrichtung eines Besthaupts sei nur so zu erklären, dass die Todesfälle nicht genügend angezeigt worden wären. Ungeachtet dieser Begründung kam der Appellationshof zur Auffassung, den Antrag der Administration abzulehnen und das untergeistliche Urteil zu bestätigen.

3 .Das Wittumgut

Das Wittumgut war damals das Pfarrgut. Es haftete auf ihm die Fasselviehlast. Aus diesem Grunde ist es sehr wahrscheinlich von der Landesherrschaft übernommen worden, während die Pfründe des Stadtpfarrers neu festgesetzt wurde. Das Gut ist 1589 renoviert worden und hatte eine Gesamtgröße von 53 Morgen, die sich auf die Daisbacher, Helmstadter und Neckarbischofsheimer Flur verteilten.

4. Das von Vennigensche Gut

Seit 1331 hatte das Gut mit der Mühlstatt seinen Besitzer mehrmals gewechselt. Es gehörte bald den Herren von Erlikheim, bald von Venningen. Es war ein Lehen des  Bischofs von Worms.

Mit der Zeit wurde der Hof zerstückelt, verkauft und kam in die Hände vieler Bürger, 1729 waren es 25 Besitzer. Der Hof wurde der Hilsbacher Hof genannt. Im Jahre 1685 forderte von Venningen die Zurückführung dieser Güter in den Besitz der Familie als freiadeliges Gut. Der Rat der Stadt entschied, dass die Erbbesitzer die Güter seit Menschengedenken und zu Recht inne hätten. Damit gab sich von Venningen nicht zufrieden und klagte weiter. Als daraufhin die Urkunden gefordert wurden, musste der Schultheiß berichten, dass unter den Stadtbriefschaften kein einziger Bestandsbrief von den Höfen sich befinde, ausgenommen vom Degenfeldschen Hofe, da alle Urkunden in der Sinsheimer Schlacht (1674) vernichtet worden waren. Auch bemerkte der Schultheiß Lampert dazu, wenn von Venningen den Hof als freiadeliges Gut an sich zöge und die anderen Cavaliers dasselbe täten, müsste die halbe Bürgerschaft ihre Gespanne abschaffen und davongehen. B.Venningen, kurpfälzischer Oberst-Jägermeister, erneuerte seine Klageschrift gegen die Zinsleute (Wendel, Bender und Consorten ) bei der fürstbischöflichen Regierung in Speyer und diese traf nachstehende Verwaltungsentscheidung: „Vermöge des Stadtbuchs gibt es in Waibstadt kein Freigut außer dem Wittumgut, es mög es inne haben Ritter, Edelknecht, Mönch oder Nonne, oder wie genannt sein möge. Auch sind alle zu Waibstadt befindlichen Höfe oder Erbzinsgüter, wie das Wormser, Sinsheimer, Lobenfelder, Hilsbacher, Helmstätter oder v. Degenfelder Gut, Frühmeß und St.Leonhardspfründhof, ja sogar die Caplanei und Collectur gleich anderen bürgerlichen Gütern in der Beeth angelegt. Lediglich den Gütern v. Degenfeld, v. Bettendorf und von Schmittberg sei die Befreiung von Beet und Schatzung von Bischof Philipp und mit Übereinstimmung der Stadt und mit den Siegeln beider in Briefschaften erteilt worden. Es könne sich niemand auf die drei letzten Güter berufen, er haben denn dieselben Briefschaften. Die Stadt hat gut getan, sich in keinen Prozess  einzulassen, sondern sich an das alte Herkommen zu halten. Doch könne dem Kläger die Anrufung der zweiten Instanz nicht versagt werden.“ Neben dem Hilsbacher Hof hatten die Freiherren v.Venningen noch den ehemaligen Wormser Hof. Die Größe beider betrug 87 Morgen.

5. Das Bettendorfsche Gut 

Es umfasste insgesamt 72 Morgen Äcker und Wiesen und wurde im Jahre 1726 verkauft.

6. Das von Degenfeldsche Gut

Es zählte 150 Morgen Äcker, 30 Morgen Weisen und 4 Morgen Weinberge.

 7. Das von Schmittbergische Gut

wurde im Jahre 1718 an die Bürger verkauft.

 

Neben diesen Gütern bestanden noch die kirchlichen Pfründen (Pfarrgut, Frühmessgut, Pfründe des St. Leonhardsaltars, des Ottilienaltars, der Kapelle Unserer lieben Frau). Da die drei adligen Güter (v. Degenfeld, v. Schmittberg, v. Bettendorf) von Bede und Schatzung befreit waren, wurden diese Lasten auf die Bürgergüter umgelegt, deren Größe 64 Morgen Weinberg, 1909 Morgen Ackerland und 308 Morgen Wiesen betrug.

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