Vielfach wurde bereits über die neuen
Fahrerlaubnisklassen berichtet. Trotzdem gibt es immer wieder
Fragen zu diesem Thema. Insbesondere die Übergangsfristen bei
der Umschreibung der alten in die neuen Fahrererlaubnisklassen
erfordern Geduld. Einige Führerscheininhaber waren der
Auffassung, daß die Umschreibung umgehend stattfindet. Dies
ist in der Regel nicht notwendig, weil die Übergangsfristen
einen gewissen Zeitraum verschaffen. Desweiteren wird man den
alten gegen den neuen Führerschein nicht am selben Tag bei
den Führerscheinstellen umtauschen können. Die dort
vorbereiteten Unterlagen werden bei der Bundesdruckerei in
Berlin eingereicht, dort wird der neue Kartenführerschein
gedruckt und danach der entsprechenden Fahrerlaubnisbehörde
wieder zugestellt. Manchmal sind unvorhergesehene
Überraschungen im Rahmen der Umschreibungsvorschriften
festzustellen. Nicht immer bekommt man für den alten alle
neuen Fahrerlaubnisklassen eingetragen. Das ist insbesondere
dann der Fall, wenn man die Prüfung alter Klassen nach altem
Recht bis zum 30. 6. 1999 ablegt.
Für alle Fragen sind in erster Linie die
Führerscheinstellen der Straßenverkehrsämter zuständig.
Im Nachgang nun Fragen und Antworten, die sich in der
letzten Zeit ergeben haben.

Haben meine vorhandenen Fahrerlaubnisklassen auch nach dem
1.1.1999 Gültigkeit?
Ja, für die bis zum 31.12.1998 erworbenen
Fahrerlaubnisklassen besteht Bestandsschutz. Sie können die
Fahrzeuge, die Sie bisher gefahren haben, auch weiter fahren.

Ab 1. Januar 1999 gibt es für die Land- und
Forstwirtschaft neue Führerscheine, welche sind das?
Die Klasse L – vergleichbar mit der alten Klasse 5
- gilt für Traktoren bis 32 km/h Höchstgeschwindigkeit. Zwei
Anhänger bis 25 km/h dürfen mitgeführt werden. Außerdem
gilt die Klasse auch für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
einem Anhänger und Gabelstapler bis 25 km/h. Das Mindestalter
beträgt 16 Jahre. Die T–Klasse gilt für Traktoren
mit zwei Anhängern bis 40 km/h bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit (bbH), Mindestalter 16 Jahre. Mit dem
18. Lebensjahr darf man – ohne weitere Prüfung - die lof
– Züge dann bis 60 km/h bbH fahren. Außerdem sind
selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger bis 40
km/h Höchstgeschwindigkeit eingeschlossen. Für Zugmaschinen
mit Anhängern, die über 60 km/h bauartbedingt fahren,
benötigt man wegen der relativ hohen zulässigen
Gesamtgewichte in der Regel die EU- Klasse CE. Sie ist
mit der alten Klasse 2 vergleichbar.

Muß ich ab 1999 meinen Führerschein gegen eine neue EU-
Fahrerlaubnis eintauschen?
Der sofortige Umtausch Ihrer alten Fahrerlaubnis ab
1.1.1999 gegen eine EU- Fahrerlaubnis ist nicht vorgesehen.
Für den jeweiligen Fall gibt es Übergangsfristen. Bei einer
Umschreibung oder Änderung wird die neue EU - Fahrerlaubnis
(Kartenführerschein) ausgestellt. Informieren Sie sich beim
Straßenverkehrsamt.

Wie lange bestand noch die Möglichkeit, die alten
Führerscheine zu erlangen?
Wer vor dem 31.12.1998 das Mindestalter für die
entsprechende Fahrerlaubnisklasse erreicht und auch den Antrag
gestellt hatte, kann bis zum 30.6.1999 den Führerschein nach
altem Recht ablegen. Beispielsweise bestand die Möglichkeit
als 18-jähriger vor dem 31.12.1998 den Antrag für die Klasse
3 zu stellen und die Prüfung bis zum 30.6.1999
abzuschließen. Vorteil ist, daß man die vergleichbaren neuen
Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E ohne daß zwei Prüfungen
erforderlich sind, erhält. Allerdings besteht für in der
Land- und Forstwirtschaft tätige Personen dann nicht mehr die
Möglichkeit, die interessante T-Klasse eintragen zu lassen.

Ist die T- Klasse der ehemaligen DDR mit dem neuen T-
Modell vergleichbar ?
Der Unterschied ist in der Höchstgeschwindigkeit zu sehen.
Der T – Führerschein der ehemaligen DDR galt für Traktoren
und Anhänger bis 30 km/h und schließt nur die neue Klasse L
ein, nicht jedoch die neue T- Klasse.

Welche neuen Fahrerlaubnisklassen erhalte ich für die alte
Klasse 3?
Personen, die vor dem 31.12. 1998 die alte Klasse 3
erworben haben, erhalten als Führerscheine die EU - Klassen B
( u.a. Pkw bis 3,5t ), BE ( u.a. Pkw mit Anhänger), C1 ( u.a.
Lkw bis 7,5t), C1E ( u.a. Lkw bis 7,5t mit Anhänger, Zug bis
12t), die Klasse L und M. Die in der Land- und Forstwirtschaft
eingesetzten Personen erhalten die T- Klasse nur auf Antrag
– die Klasse 3 schließt T also nicht " automatisch
" ein. Nur die Klasse L ist durch T eingeschlossen. Des
weiteren besteht die Möglichkeit eine CE 79 (C1E Kfz bis 7,5t
plus einachsiger Anhänger, Zug insgesamt bis 18,5t) über die
alte Klasse 3 zu beantragen. Ab dem 50. Lebensjahr sind für
die CE 79- Klasse jedoch ärztliche Untersuchungen verbunden.

Ich bin 58 Jahre alt und arbeite in der Landwirtschaft. Die
Fahrerlaubnisklasse 4 habe ich vor 1980 erworben. Kann ich die
neue T-Klasse damit beantragen und darf ich dann einen 40 km/h
-Traktor mit zwei Anhängern fahren ?
Nein, diese alte Klasse 4 schließt nur die neue Klasse L
ein. Sie können damit Traktoren bis 32 km/h
Höchstgeschwindigkeit, mit zwei Anhängern bis 25 km/h
Betriebsgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
und Stapler bis 25 km/h fahren.

Ich bin ein 54 Jahre alter Bauer und besitze den
Führerschein der Klasse 3 seit meinem 18. Lebensjahr. Man
sagte mir, daß ich damit auch land- oder forstwirtschaftliche
Fahrzeuge der Klasse T auch im Maschinenring fahren könnte.
Die in der Land- und Forstschaft eingesetzten Inhaber der
Klasse 3 können einen Antrag bei der Führerscheinstelle des
zuständigen Straßenverkehrsamtes für die Eintragung der
Klasse T stellen. Es ist keine besondere Prüfung dafür
vorgesehen. Der Antragsteller erhält quasi zu der alten
Klasse 3 die T-Klasse. In Niedersachsen hat der Antragsteller
ein Formblatt – erhältlich beim Straßenverkehrsamt oder
der Gemeinde - auszufüllen. U. a. erklärt er darin
schriftlich, daß er nur die in der Land- oder Forstwirtschaft
eingesetzten lof-Fahrzeuge der T-Klasse fährt. In
Zweifelsfällen, bezüglich des Begriffs " in der Land-
oder Forstwirtschaft tätige Person " sollte man die
Führerscheinstelle oder die LWK Hannover, Landtechnik
befragen.
Das Formular mit einigen Unterlagen ( zB. Lichtbild,
Personalausweis, Fahrerlaubnis) muß man persönlich beim
Straßenverkehrsamt – evtl. auch Gemeinde – abliefern,
weil auch die Unterschrift – sie ist innerhalb der Folie der
Fahrerlaubnis enthalten - für die Erstellung des
Kartenführerscheines benötigt wird. Von der Antragstellung
bis zum Erhalt des neuen EU-Führerscheines kann einige Zeit
vergehen.

Wir haben einen neuen 50 km/h -Traktor mit einem zul.
Gesamtgewicht von 8t erhalten. Ich besitze den Führerschein
der Klasse 3 und hätte möglichst schnell die T-Klasse
ausgehändigt bekommen.
In Verbindung mit der Antragstellung der neuen T-Klasse
über die alte Klasse 3, kann ein vorläufiger Nachweis zur
Fahrberechtigung dieser T-Klasse ausgestellt werden. Sie ist
nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
und im Falle der Erweiterung der Fahrerlaubnis in
Verbindung mit einem gültigen Führerschein. Der vorläufige
Nachweis ist mitzuführen und nach Ablauf der Gültigkeit der
Fahrerlaubnisbehörde zurückzugeben.

Welche Kosten sind mit der Ausbildung und Prüfung der
Klasse T verbunden?
Die Ausbildung und Prüfung der Fahrerlaubnisklasse T
findet mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und
Anhängern statt. Das wird nach unseren Informationen für den
jeweiligen Fahrschüler mit unterschiedlichen Kosten verbunden
sein. Die Fahrschulen – ausgenommen DEULA – Schulen –
verfügen in der Regel nicht über entsprechende
Kraftfahrzeuge und Anhänger. Diese Fahrzeuge kann der
Schüler jedoch von seinem eigenen Betrieb stellen. Dabei
sollen die lof- Zugmaschinen bauartbedingt über 32 bis
maximal 60 km/h schnell fahren können. Der Anhänger muß
zugelassen sein und eine Zweileitungs – Druckluftbremsanlage
haben. Die Fahrschule muß für die Ausbildung der CE –
Klasse (Klasse2) zugelassen sein. Der Schüler sollte sich nur
so eine Fahrschule suchen, die den Umgang mit
landwirtschaftlichen Fahrzeugen kennt. Nach unseren
Informationen können die Kosten für die T-Fahrerlaubnis je
nach Ausbildungsaufwand im Bereich von 1500,- bis 2500,- DM
liegen.

Unser Unimog hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5t und
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Er
zieht meistens unseren zulassungsfreien Dreiachser mit 24t bis
25 km/h Betriebsgeschwindigkeit. Ich besitze die Klasse 3.
Welche neue Fahrerlaubnis ist notwendig?
Für den Unimog bis 7,5t zul. Gesamtgewicht mit dem
zulassungsfreien Dreiachser im Zug, wäre die neue
Fahrerlaubnis der Klasse C1E ausreichend. Die neue T- Klasse
reicht nicht aus, sie gilt nur bis 60 km/h bbH, es sei denn
der Unimog wird auf eine Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h
bbH gesperrt, dann dürfen Sie allerdings auch nicht mehr auf
der Autobahn fahren. Sie können diesen Zug jedoch auch nach
dem 1.1.1999 mit der vorhandenen Klasse 3 weiter fahren. Bei
einer etwaigen Umschreibung wird dies entsprechend (Einschluß
der C1E – Klasse) berücksichtigt.

Unser MAN ist als Zugmaschine in den Fahrzeugpapieren
eingetragen. Er wird in der Landwirtschaft eingesetzt. Ich bin
50 Jahre alt und habe die Fahrerlaubnis der Klasse 2 erworben.
Ist die neue CE-Klasse mit meiner jetzigen vergleichbar?
Die alte Klasse 2 ist vergleichbar mit der EU –
Fahrerlaubnis CE. Damit können Sie wie bisher, Lkw, Pkw,
Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, auch mit
Anhängern fahren. 50-jährige sind gehalten, bis zum
31.12.2000 die vorhandene Klasse 2 in die EU- Klasse CE
umzutauschen. Das ist auch mit einer rechtzeitigen ärztlichen
und augenärztlichen Untersuchung verbunden (3 Monate vor
Ablauf). Bei positivem Ergebnis wird die CE –Fahrerlaubnis
ausgestellt. Dies wiederholt sich alle 5 Jahre. Die Kosten der
ärztlichen Untersuchung trägt der Fahrer. Da können
durchaus Gebühren von 300,-DM und mehr entstehen. Sollte der
31. 12. 2000 überschritten werden, ohne daß eine
Umschreibung in CE erfolgte, dürfen die Fahrzeuge der
CE-Klasse nicht mehr gefahren werden. Alle anderen Klassen wie
B, BE, C1, C1E oder T bleiben jedoch erhalten.

Unser Landmaschinenbetrieb bildet jedes Jahr Lehrlinge ab
dem 16. Lebensjahr aus. Dürfen diese Auszubildenden auch mit
der neuen Klasse T fahren?
Auch Jugendliche in der Ausbildung zum
Landmaschinenmechaniker können die Fahrerlaubnisausbildung
der T- Klasse mitmachen. Sie gilt für 16-jährige bis 40 km/h.bbH
und ab 18 Jahre bis 60 km/h bbH. Im übrigen können die
Inhaber der Klasse 3 in Landmaschinenwerkstätten oder des
Landmaschinenhandels ebenfalls den Antrag für die T- Klasse
bis 60 km/h beim zuständigen Verkehrsamt stellen.

Ich habe den Motorradführerschein der Klasse 1. Darf man
damit Traktoren fahren?
Die alte Fahrerlaubnisklasse 1 für Motorräder schließt
die Klasse 5 ein. Damit können Sie Traktoren bis 32 km/h
fahren. Im Zug mit Anhängern ist eine Geschwindigkeit von 25
km/h einzuhalten. Das gilt bei einer Umschreibung dann auch
für die neue Klasse L. Die neuen EU- Führerscheine für
Kräder, die Klassen A, A1, schließen L jedoch nicht mehr mit
ein.

Wir haben den neuen MDW- Mähdrescher mit 40 km/h
Höchstgeschwindigkeit. Welche Fahrerlaubnis benötige ich?
Sollte der 40-km/h- Mähdrescher ein zulässiges
Gesamtgewicht von 7,5t einhalten benötigen Sie die alte
Fahrerlaubnis Klasse 3, über 7,5t die Klasse 2. Sie können
diesen Mähdrescher auch mit der neuen T- Klasse fahren, es
besteht dann keine Gewichtsbegrenzung.

Ich setze als Lohnunternehmer meinen 50 km/h- Schlepper in
landwirtschaftlichen Betrieben ein. Der Traktor wurde auf 7,5t
zulässigem Gesamtgewicht abgelastet, damit ich mit der Klasse
3 fahren konnte. Das ist unbefriedigend. Gibt mir das neue
Fahrerlaubnisrecht eine bessere Möglichkeit?
Sie können auch als Lohnunternehmer mit der derzeitigen
Klasse 3, ab 1.1. 1999 einen Antrag auf die zusätzliche
Eintragung der neuen T- Klasse stellen. Damit könnten Sie das
zulässige Gesamtgewicht der Zugmaschine wieder über 7,5t
eintragen lassen. Das T- Modell enthält für Traktoren keine
Gewichtsbeschränkung.

Wir haben einen Radlader mit 7t Gesamtgewicht. Er läuft 40
km/h. Ich habe die Klasse 3, reicht das?
Die alte Klasse 3 reicht bis 7,5t zul. Gesamtgewicht. Damit
können Sie den Radlader fahren. Als neue Fahrerlaubnisklasse
würde auch die Klasse T ausreichend sein.

Unser Betrieb hat einen 17-jährigen Auszubildenden. Er
soll den großen Traktor bis 40 km/h mit 7- Körper
Aufsattelpflug auch vom Betrieb zum Feld fahren. Bislang ist
er in Besitz der Klasse 5, reicht das?
Mit der Fahrerlaubnisklasse 5 darf er diesen Traktor mit
Pflug nicht auf öffentlichen Straßen fahren. Er benötigt
die neue T-Klasse, die für 16 bis 18-jährige bis 40 km/h bbH
gilt.

Im Winter, in der arbeitsarmen Zeit, möchten wir mit
unserem 40 km/h- Traktor mit zwei 18t - Anhängern als
Dienstleister, in Auftrag und Rechnung für den Landhändler,
Transporte durchführen. Ist dafür der neue T- Führerschein
ausreichend?
Mit dem neuen T- Führerschein können nur land- oder
forstwirtliche Zugmaschinen und Anhänger gefahren werden,
wenn es um land- oder forstwirtschaftliche Zwecke oder
Einsätze geht. Das bedeutet, im o. g. Fall wird ein
gewerblicher Transport durchgeführt. Damit müßte er im
Besitz der Fahrerlaubnisklasse 2 oder der neuen EU- Klasse CE
sein. Außerdem gilt der gewerbliche Transport erst ab 21
Jahre.

Für welche Fahrzeuge benötige ich keine Fahrerlaubnis?
Nach dem derzeitigem Recht benötigt man für
Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit keine Fahrerlaubnis. Das Kfz darf von
einer Person mit einem Mindestalter von 15 Jahren gelenkt
werden. Das neue Fahrerlaubnisrecht beinhaltet, daß dies nur
noch für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 6 km/h
Höchstgeschwindigkeit gilt. Beispielsweise muß man
zukünftig für Pkw oder Lkw die entsprechende Fahrerlaubnis
auch unter 6 km/h besitzen.

Ich habe meinen 40 km/h – Schlepper vor längerer Zeit
auf 32 km/h Höchstgeschwindigkeit drosseln lassen, damit ich
zwei auflaufgebremste Anhänger mitführen kann. Als Inhaber
der Klasse 3 darf ich die neue T- Klasse beantragen. Ich
könnte somit meinen Traktor wieder mit 40 km/h fahren. Darf
ich dann auch mit zwei auflaufgebremsten Anhängern fahren?
Nein, in Niedersachsen dürfen Sie mit einem 40 km/h –Schlepper
und zwei Anhängern im Zug, nur einen auflaufgebremsten
Anhänger mitführen. Der andere Anhänger benötigt eine
Druckluftbremsanlage. Im Zuge einer Änderung der StVZO haben
einige Bundesländer bereits entsprechende Erlasse erteilt,
die zulassen, daß auch hinter einem Traktor über 32 km/h bbH
zwei auflaufgebremste Anhänger mitgeführt werden können,
wenn die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h eingehalten wird.

Besteht die Möglichkeit als 15-jähriger, für die L- oder
T-Klasse eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter zu
bekommen?
Auch das neue Fahrerlaubnisrecht läßt Ausnahmen vom
Mindestalter zum Führen der Klassen L oder T zu.
Ansprechspartner ist das zuständige Straßenverkehrsamt. Die
Ausnahmen sind nicht ohne weiteres erhältlich. Es wird wieder
ein strenger Maßstab, dies gilt insbesondere für die
T-Klasse, angelegt. Das ganze ist außerdem mit Auflagen
verbunden. Dies kann beispielsweise mit einer Begutachtung der
Fahreignung (MPU-Test) beginnen. Man wird evtl. den 40
km/h-Traktor mit nur einem Anhänger in einem begrenzten
Bereich fahren können.
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