Annahmestellen von Zucker- oder Stärkefabriken lassen häufiger auch
oder nur noch heckkippende Fahrzeuge zu. Das sind dann in erster Linie
Sattelzüge. Gewisse Privilegien fallen damit weg. Solange jedoch
seitliches Kippen bei den Verwertungsstellen möglich ist, wird auch der
Transport mit den lof Gliederzügen bestehen bleiben. Im Umkreis von ca.
30 km ist dies durchaus sinnvoll, zumal diese Züge Nutzmassen von 22-25
t mitführen können.
Abmessungen, Gewichte Die
Gesamtlänge des Zuges darf höchstens 18 m betragen. Das gilt auch in
Verbindung mit angebautem Frontlader oder Frontanbauteilen am Schlepper.
Toleranzen bis 2% sollte man nicht generell einkalkulieren. Längere
Deichseln und intakte Federungen der Anhänger können ein Schlingern
des Gliederzuges einschränken. Die Gesamtbreite der Fahrzeuge beträgt
2,55m, einschließlich der Leitklappen an den Seitenwänden der
Anhänger. Zu beachten ist die Einhaltung der zulässigen Gesamtgewichte
und Achslasten gemäß der Fahrzeugpapiere und Fahrzeug- Typenschilder.
Das zulässige Gesamtgewicht des Zuges darf bis zu 40 t betragen
(tatsächlich gewogen). Achten Sie auf eine verkehrssicher verstaute
Ladung. Diese relativ schweren Fahrzeuge haben meistens Hochdruckreifen.
Bei Fahrten auf Wirtschaftswegen sind gut befestigte Fahrbahnen zu
wählen. Das gilt insbesondere für Tandemachsfahrzeuge.
Auch die Druckluftbremsen prüfen
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit, auch mit mehr als 32 km/h, dürfen zwei
auflaufgebremste Anhänger mit jeweils 8 t zulässiger Gesamtmasse
mitführen. Beide Anhänger müssen mit dem 25 km/h-Schild
gekennzeichnet sein und die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h darf
nicht überschritten werden. Diese Regelung gilt seit April 2000. Achten
Sie auf die Funktionsfähigkeit der Auflaufbremse.
Immer häufiger sind in lof Zügen Druckluft- Bremsanlagen vorhanden.
Bis 25 km/h reicht das Einleitungsbremssystem, über 25 km/h
-Geschwindigkeit ist im Regelfall ein Druckluft- Zweileitungssystem
erforderlich. Achten Sie auf die richtige Stellung des manuell zu
betätigendem Bremskraftreglers. Besser ist die automatisch
lastabhängig geregelte Bremskraftregelung ( ALB ). Sie paßt sich auf
den jeweiligen Beladungszustand des Anhängers an. Es ist kein Ab- und
Aufsteigen erforderlich.
Zulassungspflichtige Anhänger unterliegen der Überwachungspflicht
durch DEKRA, TÜV oder KÜS. Zugelassene Anhänger bis 40 km/h bbH
müssen nur noch alle 2 Jahre zur Überwachung (nur Hauptuntersuchung
HU). Auch mit zulassungsfreien Anhängern sollte man freiwillig in
Abständen Bremsprüfungen vornehmen lassen. Werfen Sie auch einen Blick
auf die Reifen. Mit genügend Reifeninnendruck läuft der Zug leichter.
Beleuchtungseinrichtungen überprüfen
An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen
und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen
angebracht sein. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen
vorschriftsmäßig, fest angebracht und ständig betriebsfertig sein.
Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen weder verdeckt (durch Ladung oder
Arbeitsgeräte) noch verschmutzt sein. Es ist wichtig, sie vor der
Einfahrt in den Straßenverkehr zu kontrollieren und ggf. zu reparieren
oder zu säubern.
An den Längsseiten von Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei mehr als 6 m
Länge sind nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler anzubringen. Nur
so lässt sich bei schlechten Licht- oder Sichtverhältnissen seitlich
ein Fahrzeug kenntlich machen.
EG- Kontrollgerät für Traktoren ?
Mit dem EG- Kontrollgerät lassen sich die Lenk- und Ruhezeiten
nachweisen.
Der eichfähige Fahrtschreiber bzw. das EG- Kontrollgerät ist in der
Regel bei land- oder forstwirtschaftlichen ( lof) Transporten für lof-
Zugmaschinen nicht erforderlich, wenn entsprechende Arbeiten z.B. Roden
oder Laden damit in Verbindung stehen. Bei vorhandenem ( u.a. Unimog,
Lkw – Zugmaschine ) aber nicht erforderlichem Kontrollgerät braucht
kein Schaublatt eingelegt sein. Gemäß EG VO Nr. 3820/85 und 3821/85
gilt die Befreiung vom EG- Kontrollgerät für reine Transporte mit
Fahrzeugen ( auch Lkw ) landwirtschaftlicher Betriebe nur in der
Nahzone. Das ist in dem Fall gemäß Fahrpersonalrecht, Art 13 nur die
50 km Luftlinie. Als Mittelpunkt gilt der eingetragene Standort in den
Fahrzeugpapieren. Im Einsatz befindliche EG- Kontrollgeräte müssen
geeicht sein.
Güterkraftverkehrsgesetz
Seit dem 1. Juli 1998 hat sich das Güterkraftverkehrsgesetz ( GüKG )
geändert. Es wird nur noch unterschieden zwischen Ausnahmen,
Werkverkehr für eigene Zwecke und Güterverkehr für andere.
Im § 2 des neuen Güterkraftverkehrsgesetzes sind die Ausnahmen von
dieser Vorschrift enthalten. Befreit ist die in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (u.a. Kartoffeln ) und Bedarfsgütern
(u.a. Dünger).
Der Landwirt betreibt Güterverkehr gemäß § 2 GüKG, wenn er
z.B. seine eigenen Rüben transportiert. Auch außerhalb der Nahzone
(75 km ) sind keine Erlaubnispflicht, Meldebestätigung oder
Standortbescheinigung mehr einzuholen. Der Transport kann mit
eigenen ( Zugmaschine und Anhänger, sogar Lkw) oder auch
entsprechend angemieteten Fahrzeugen durchgeführt werden. Er
selbst, sein Mitarbeiter oder eine ihm vermittelte Person können
Fahrer sein. Damit dieser, vom GüKG befreite Transport bei
Kontrollen leichter nachvollziehbar ist, sollte der Landwirt
beispielsweise seine Anlieferungsberechtigung der Zuckerfabrik
mitführen. Transportiert ein Landwirt im Rahmen der
Nachbarschaftshilfe Erzeugnisse oder Bedarfsgüter des Nachbarn, so
sind bezüglich der Fahrzeuge und des Fahrpersonals die gleichen
Voraussetzungen vorhanden.
Werden diese Transporte im Rahmen des Maschinenringes – auch der
Lohnunternehmer als Mitglied im MR - durchgeführt, so dürfen nur
von der Kfz-Steuer befreite Zugmaschinen oder Sonderfahrzeuge mit
Anhängern eingesetzt werden und das nur in der Nahzone ( 75 km
Nahzone ).
Transporte außerhalb der Nahzone im Rahmen des Maschinenringes
oder für Nichtlandwirte fallen unter die Auflagen des GüKG. Das
bedeutet u.a., fachliche Eignung (Sachkundenachweis),
Erlaubnispflicht, Begleitpapier (über befördertes Gut, Be- und
Entladeort, Auftraggeber) und Güterschaden -Versicherung
Autobahnfahrt mit zwei Anhängern bis 60 km/h
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen in der Regel nur
Zugmaschinen und Anhänger mit einer bbH von über 60 km/h fahren. Das
gilt nicht für Kraftfahrstraßen mit dem Zusatzschild "Land- oder
forstwirtschaftlicher Verkehr frei". Beim Mitführen von zwei
Anhängern ist die Betriebsgeschwindigkeit von 60 km/h einzuhalten. Mit
einem Anhänger gilt die 80 km/h- Grenze.
Autobahngebühr
Für Kfz und Züge mit mehr als 12 t zulässigem Gesamtgewicht ist die
Autobahngebühr zu entrichten Ausnahmen: Auskunft: Bundesamt für
Güterverkehr.
Nach neuester Rechtsprechung ( EU Gerichtshof ) benötigen lof
Zugmaschinen mit den Schlüsselnummern 8710 ( Ackerschlepper ) und 8720
( Geräteträger ) keine Autobahnvignette mehr. Diese Schlüsselnummern
sind auch für den Unimog oder die Lkw Zugmaschine maßgebend.
Fahrerlaubnis mitführen
Die Fahrzeugpapiere (Fahrerlaubnis, Kfz.- Schein) für die Zugmaschine
müssen mitgeführt werden.
Zulassungspflichtige Anhänger (eigenes amtliches grünen Kennzeichen,
Haftpflicht) haben einen Anhängerschein, der wiederum mitzuführen ist.
Dagegen kann man die Betriebserlaubnis der zulassungsfreien lof
Anhänger (bis 25 km/h, Kennzeichen irgendeines Schleppers des
Betriebes) zu Hause aufbewahren.
Hauptuntersuchung ( HU ) und Sicherheitsüberprüfung ( SP ) neu
geregelt
Seit dem 1. 12. 1999 gibt es Veränderungen für die Überwachung der
kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge; zum einen die HU und, je nach
Fahrzeugart kann zusätzlich eine SP erfolgen. Die SP löst quasi die
Zwischen- und Bremsensonderuntersuchung ab.
Die HU beinhaltet Mängelprüfung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit
und Umweltverträglichkeit. Die SP umfasst eine Sicht-, Wirkungs- und
Funktionsprüfung u.a. des Fahrwerks, der Verbindungseinrichtungen, der
Lenkung, der Räder, der Bremsen und der Auspuffanlage.
Die Prüfplakette der HU, mit der Darstellung der nächsten HU
(Monat/Jahr), befindet sich auf dem amtlichen Kennzeichen ( meistens
heckseitig ). Das SP- Schild mit der Prüfmarke wird sichtbar am
Fahrzeugaufbau angebracht. Die Durchführung der Untersuchung hat mit
dem letzten Monat der HU oder SP zu beginnen.
Fahrzeuge mit dem Saisonkennzeichen müssen je nach Fahrzeugbauart
ebenfalls zur HU und SP. Dies hat spätestens im ersten Monat des
Zulassungszeitraumes zu erfolgen.
Die sechseckige Prüfplakette für die Durchführung von
Abgasuntersuchungen (in der Regel nicht für lof Zugmaschinen und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen) befindet sich meistens auf dem
frontseitig angebrachten Kennzeichen.
Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h
müssen nur noch alle 24 Monate zur Hauptuntersuchung ( HU ). Dagegen
wird für Anhänger über 40 km/h und über 3,5 t zulässiges
Gesamtgewicht alle 12 Monate eine HU fällig; Anhänger über 10t
zulässiges Gesamtgewicht müssen zusätzlich alle 6 Monate zur
Sicherheitsprüfung.
Viele Anhänger im lof Bereich haben eine Höchstgeschwindigkeit von 60
km/h. Grundsätzlich ist es möglich, einen für 60 km/h ausgerüsteten
Anhänger auf 40 km/h Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren.
Des weiteren besteht auch die Möglichkeit zulassungsfreie „ 25 “
Anhänger als 40 km/h Anhänger einstufen zu lassen. Vorausgesetzt, die
Anhänger erfüllen die technischen Anforderungen für eine
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h ( Druckluftbremse,
Achsen, Räder ). Grundsätzlich ist eine entsprechende Bestätigung vom
Hersteller einzuholen. Für den Anhänger ist ein DEKRA / TÜV –
Gutachten beizubringen. Die Zulassungsstelle stellt danach den
Fahrzeugbrief und – schein aus. Teilweise wurde für den Anhänger
schon ein Fahrzeugbrief mitgeliefert, so dass beispielsweise nur noch
eine Korrektur zur Höchstgeschwindigkeit vorzunehmen und ein
Fahrzeugschein zu beantragen ist. Eine Rücksprache mit DEKRA / TÜV
oder der Zulassungsstelle ist anzuraten.
Sichthindernisse vermeiden
“ Wer in eine bevorrechtigte Straße abbiegen oder sie überqueren
will, muss den Verkehrsteilnehmern auf dieser Straße die Vorfahrt
gewähren. Wer aus einem Grundstück in eine Straße einfahren will,
muss alle, die sich auf dieser Straße befinden, erst durchlassen.“
Lof Fahrzeuge benötigen oft viel Zeit für das Abbiegen oder
Überqueren. Fahrzeuge, die auf der Landstraße mit 100 km/h fahren,
legen sie in einer einzigen Sekunde 28 m zurück. Ein vollbeladenen Zug
benötigt zum Überqueren einer Landstraße, inklusive Anfahren etwa 15
Sekunden. Dies kann auf unübersichtlichen Straßen zu gefährlichen
Verkehrssituationen führen.
Verschmutzte Fahrbahn säubern
"Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder
Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn
dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für
solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich
zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.
Verkehrshindernisse sind, wenn nötig, mit eigener Lichtquelle zu
beleuchten oder durch andere lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu
machen."
Vor dem Verlassen des Ackers sind Reifen von losem Erdreich zu reinigen.
Verantwortlich ist in erster Linie der Fahrer, es kann auch der
Auftraggeber sein. Insbesondere beim Abfahren von Erntegut durch
Abfuhrgemeinschaften sollte eine Person schriftlich für das
Sauberhalten der Fahrbahn beauftragt werden. Das gleiche gilt bei
verlorener Ladung.
"Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige
Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen
und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern."
Verlorene Ladung, die auf der Fahrbahn liegt, z.B. Rüben, aber auch
Getreide, stellt für andere Verkehrsteilnehmer eine große Gefahr dar.
Vor allem Zweiradfahrer können ins Rutschen geraten oder zu
gefährlichen Ausweichmanövern gezwungen werden, wenn sie solche
Hindernisse nicht rechtzeitig erkennen können.
Transport von lof Fahrzeugen und Geräten
Lof Arbeitsgeräte und Maschinen werden in der Regel am Traktor
angebaut oder angehängt zum Feld gebracht. Selbstfahrende
Arbeitsmaschinen fährt man häufig per Achse zu den Einsatzorten.
Selbst weitere Entfernungen werden dabei in Kauf genommen. Gesetzliche
Vorgaben, wie beispielsweise mit Breiten von über 3 m bei
Arbeitsgeräten sind oft ausschlaggebend für den Transport mit
Aufsatteleinrichtungen oder entsprechenden Anhängern. Des weiteren sind
beim Überschreiten von gesetzlichen Abmessungen und Gewichten
Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO und § 29 StVO einzuplanen.
Der Transport von Arbeitsgeräten und Maschinen ist meistens mit einer
zusätzlichen Kenntlichmachung durch Warntafeln, Beleuchtung oder gelben
Rundumleuchte verbunden.
Transport von angebauten lof Arbeitsgeräten
Vorrangig werden Anbaugeräte bis 3m Transportbreite am Traktor
mitgeführt. Mit Anbaugeräten kann die höchste Geschwindigkeit des
Traktors genutzt werden. Es sei denn, der Gerätehersteller schreibt
gemäß der Betriebsanleitung eine niedrigere Geschwindigkeit vor. Das
kann bei schweren Anbaugeräten ( u.a. Pflug ) möglich sein, die
beispielsweise auf einem Rad aufgesattelt hinterm Traktor mitlaufen. Mit
Anbaugeräten darf nur so eine Geschwindigkeit gefahren werden, die ein
sicheres Fahr-, Brems- und Lenkverhalten zulässt.
Transport von aufgesattelten lof Arbeitsgeräten
Schwerere und überbreite Arbeitsgeräte können mit sogenannten
Aufsatteleinrichtungen in Längsfahrt transportiert werde. Das
Arbeitsgerät verfügt für den Transport über entsprechende Transport
/ Stützräder. Oft ist mit dieser Version nur eine geringe
Fahrgeschwindigkeit möglich. Manche Nachlaufräder sind für höhere
Geschwindigkeiten nicht geeignet. Aufsatteleinrichtungen sind je nach
Umfang mit einem höheren Kostenaufwand von 2000,- bis 5000,- DM
verbunden.
Transport von angehängten lof Arbeitsgeräten
Größere und insbesondere schwerere Arbeitsgeräte werden häufiger
angehängt am Traktor mitgeführt. Zu hohe Tragkräfte und die fehlende
Lenkfähigkeit sind maßgebend.
Für angehängte Arbeitsgeräte gibt es keine
Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung. Es sei denn, der Hersteller schreibt
dies, insbesondere bezüglich der Bremsen und des Fahrwerks vor. Dann
ist meistens auch ein entsprechendes Geschwindigkeitsschild am
Arbeitsgerät vorhanden. Angehängte Arbeitsgeräte über 3 t zG
erhalten eine Betriebserlaubnis, bei mehr als 3 t Achslast eine Bremse.
Die Technik für höhere Geschwindigkeiten kann zusätzlich 10000,- DM
betragen.
Transport von lof Arbeitsgräten mit Spezialgeräteanhänger Überbreite
Arbeitsgeräte können auf einachsige Spezialanhänger verladen werden,
so dass quasi die Breite des Arbeitsgerätes zur Länge wird. Die
Gesamtbreite der Ladung darf bis 3 m betragen. Der Spezialanhänger kann
in den Unterlenkern des Traktors mitgeführt werden. Es ist keine
zusätzliche Stützeinrichtung notwendig. Da die sich Räder und die
Verbindungseinrichtung des Spezialanhängers hydraulisch absenken
lassen, ergibt sich eine niedrige Ladehöhe. Für das jeweilig zu
transportierende Arbeitsgerät sind Befestigungsteile vorzusehen. Der
Spezialanhänger ist betriebserlaubnispflichtig. Es sind
Geschwindigkeiten von 25 und 40 km/h möglich. Der Spezialanhänger wird
im Nahbereich und auch für weitere Strecken eingesetzt. Der Anhänger
hat einen Kaufpreis von ca. 15000,- DM.
Transport von lof Fahrzeugen und Geräten mit Anhängern bzw.
Tiefladern
Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmer oder Betriebe mit weiter
auseinander liegenden Betriebsstellen nutzen Tieflader für den
Transport von lof Arbeitsgeräten oder Maschinen. Sie werden als
zulassungsfreie oder zugelassene lof Anhänger mit steuerbefreitem
grünen Kennzeichen geführt. Die Geräte und Maschinen werden mit
Ketten oder Spannbändern auf der Ladefläche gesichert.
Beim Transport von lof Arbeitsgeräten und Arbeitsmaschinen sowie
Erzeugnissen ist eine Gesamtbreite von 3,00 m einzuhalten. Anderenfalls
ist eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des § 22 StVO
(Ladung) einzuholen.
Auflagen sind u. a.: Nur aufgeführte bzw. geeignete Zugmaschinen für
den Tiefladerzug, Versicherungsschutz vom Haftpflichtversicherer
nachweisen, die Ausnahmen können befristet und auf bestimmte Gebiete
erstreckt sein.
Beim Transport auf Kraftfahrstraßen ( ohne Zusatzschild „ lof Verkehr
frei “ ) und Autobahnen darf die Breite nur 2,55m betragen.
Tieflader werden teilweise gebraucht angeschafft und es sind Kosten von
15000,- bis 30000,- DM möglich.
Zugmaschinen mit Sattelaufliegern werden in erster Linie von den
Herstellern für den Maschinentransport benutzt.